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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ORTEN Betriebs GmbH & Co KG und der ihr verbundenen Unternehmen

I. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Bestellung

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
  3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wurde, 30 Tage nach Rechnungseingang, unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.
    Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
  3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

IV. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

VII. Lieferverzug

  1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadenersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitkämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und Schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

IX. Qualität und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
    Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
  3. Bei den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
  4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. 

X. Mängelhaftung

  1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
    a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
    b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller – nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
    - den Kaufpreis mindern.
    c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
  2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Ware für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignet oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
  5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

XI. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

  1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
  2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
  3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht, sein Haftungsbeschränken in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
  4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedingungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
  5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
  6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
  7. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

XII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
  2. Er stellt den Bestellter und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
  3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
  5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
  7. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.

XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XIV. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
Werden die waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

XV. Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VII, X, XI und XII sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
  2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
    Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  5. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
  6. Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.

Stand: 01/2017

I. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzun-gen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Ge-schäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferab-rufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Daten-fernübertragung erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens ver-bindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Kon-struktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Aus-wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen ein-vernehmlich zu regeln.

III. Zahlung
1. Die Zahlung erfolgt sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wurde, 30 Tage nach Rechnungseingang, unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Ab-zug.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fäl-ligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustim-mung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzu-treten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustim-mung als erteilt.

Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Drit-ten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Be-steller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

IV. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäfts-ablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offen-kundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt wer-den, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnli-che Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht über-lassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Ver-vielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maß-gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

VII. Lieferverzug
1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugs-schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Scha-denersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitkämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwend-bare und Schwerwiegende Ereignisse befreien die Ver-tragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befin-det. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informatio-nen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

IX. Qualität und Dokumentation
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schrift-lichen Zustimmung des Bestellers.
Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Siche-rung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenaus-wahl/Produktionsprozess – und Produktfreiga-be/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Be-steller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrun-gen und Mög

lichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermit-teln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3. Bei den technischen Unterlagen oder durch gesonder-te Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekenn-zeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegen-stände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkma-le geprüft worden sind und welche Resultate die geforder-ten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“,
Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprü-fung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produkti-onsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestel-lers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

X. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Frist-setzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller – nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-kosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbau-kosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
- den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinaus-gehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Man-gelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI ver-langen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an ande-ren Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Wei-tergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprü-che wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschrif-ten hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Ab-schnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unver-züglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Ware für Nutzfahrzeu-ge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, War-tungs- und Einbauvorschriften, ungeeignet oder unsach-gemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Be-handlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Bestel-ler oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Lieferge-genstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Hand-lung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbar-keitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzel-nen als solche bezeichnet werden.

XI. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen ent-steht.
1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gege-ben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegen-über dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des
§ 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Bestel-ler seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht, sein Haftungsbeschränken in rechtlich zulässigem Um-fang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedingungs-, War-tungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder un-sachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultie-ren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlun-gen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

XII. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei ver-tragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsan-meldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindes-tens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Hei-matland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröf-fentlicht ist.
2. Er stellt den Bestellter und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegen-stände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Be-schreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angebli-chen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegen-heit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehm-lich entgegenzuwirken.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benut-zung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsan-meldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.

XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertrauli-chen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferun-gen an Dritte verwendet werden.

XIV. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängen-des Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vor-behaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforde-rung.
Werden die waren von dem Besteller mit anderen Gegen-ständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräu-ßert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Aus-künfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde-rungen um mehr als insgesamt
20 % übersteigt.

XV. Allgemeine Bestimmungen
1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VII, X, XI und XII sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbin-dung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldens-beiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu berück-sichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertra-ges im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den interna-tionalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
5. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Liefe-rung kann etwas anderes vereinbart werden.
6. Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.